Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist die Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz erforderlich. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann es möglich sein, den Gewinn steuerfrei zu behalten.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer zur Folge hätte), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks verglichen werden, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze beträgt hierbei EUR 600 pro Jahr. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass auf den erzielten Gewinn keine Steuern anfallen.
Zu Beginn ist es wichtig zu prüfen, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (gemäß aktuellem Recht) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze liegt, ist die steuerliche Erfassung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. In einigen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt erworbenen Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn unterliegt der Besteuerung – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrages!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Kaufpreis, die Haltedauer und eventuell entstandene Kosten während der Haltedauer. Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Gewinn.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fallen jedoch keine Steuern auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unterhalb der Freigrenze liegt, ist es ratsam, Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass Kryptoverkäufe jahrelang nicht angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseeligen und aufwändigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive und korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann dabei helfen, den (unbegründeten) Verdacht von sich zu lenken.

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